• Aufbereitung

    … ohne Kompromisse ...

  • … detailgetreu, optimiert ...

  • Produktion

    … inhouse ...

  • … oder im Outsourcing ...

  • Archivierung

    … alles oder nichts ...

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Anwendungsbereich und Geltung

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Aufträgen für die Lieferung von Hard- und Software, die Herstellung von Individualsoftware und andere insbesondere die damit verbundenen Dienstleistungen.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

Soweit eine schriftliche Bestätigung der Aufträge durch uns erfolgt, legt deren Inhalt das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang rechtsverbindlich fest. Nebenabreden und mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter werden in diesem Fall nur Vertragsinhalt, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 

3. Vertragsgegenstand

Der Lizenznehmer erhält gegen

  1. eine einmalige Lizenzgebühr
  2. wiederkehrende Kosten (Wartungsvertrag)

das unbefristete Recht zur Nutzung der Software durch den in der Programmbestellung benannten Anwender.

Die Lizenz bzw. das Nutzungsrecht sind nicht übertragbar. Nur dann, wenn bei der Bestellung durch einen Vertriebspartner der angegebene Anwender ein Kunde des Vertriebspartners ist, stimmen wir insoweit der Übertragung einer Unterlizenz zu.

 

4. Schutz- und Urheberrechte

Alle urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechte an der Software verbleiben bei uns. Die Programme dürfen, soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart worden ist, Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Die für den betriebsinternen Gebrauch hergestellten Kopien bzw. Teilkopien müssen die gleichen Schutzvermerke (Copyright etc.) wie das Original tragen. Der Lizenznehmer ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, die überlassene Software zu verändern. Vervielfältigungen des überlassenen Programms sind nur für den betriebsintern notwendigen Gebrauch gestattet.

 

5. Lieferung

Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde.

Die Lieferung erfolgt durch reine Übermittlung der Daten oder direkt als Installation und Konfiguration innerhalb eines Projektes. Damit verbundene Dienstleistungen werden zu den jeweils gültigen Ansätzen zuzüglich Reisekosten/Spesen verrechnet.

 

6. Gewährleistung

Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass es technisch unmöglich ist, Softwareleistungen absolut fehlerfrei zu erstellen. Wir übernehmen deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit der von uns gelieferten Programme zum angegebenen Programmzweck. Haftungsansprüche/-forderungen, die bedingt durch technische Fehler, Software- oder Konfigurationsfehler, entstehen, werden abgelehnt. Insbesondere übernehmen wir keine Haftung für Schäden aus dem Verlust und der Wiederbeschaffung von Daten oder für andere reine Vermögensschäden wie entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, nicht realisierte Einsparungen oder finanzielle Mehraufwendungen des Lizenznehmers. Wir leisten keine Gewähr dafür, dass die Software den betrieblichen Besonderheiten des Lizenznehmers entspricht, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Unsere Mitarbeiter sind zu mündlichen Zusicherungen nicht bevollmächtigt.

Auch für Rechenzeiten einzelner Programmabläufe können wir keine Gewähr übernehmen, weil insoweit die Kapazität der Datenverarbeitungsanlage und deren Nutzungsgrad ausschlaggebend sind.

7. Lieferung neuer Programmstände, Wartung

Wir behalten uns vor, unsere Programme zu ändern, weiterzuentwickeln, zu verbessern oder durch Neuentwicklung zu ersetzen. Wenn wir Lizenznehmern, mit denen wir keinen zusätzlichen Wartungsvertrag abgeschlossen haben, einen neueren Programmstand zur Verfügung stellen, geschieht das gegen zusätzliche Verrechnung.

 

8. Preise, Zahlung

Die von iTPower AG schriftlich bestätigten oder fakturierten Preise verstehen sich, wenn nicht anders bezeichnet, in Schweizer Franken. Alle Rechnungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche und die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind unzulässig. Für Dienstleistungen ausserhalb der Geschäftszeiten werden entsprechende Zuschläge in Rechnung gestellt.

 

9. Geheimhaltung

Keine Partei darf Dritten als vertraulich bezeichnete oder offensichtlich als vertraulich einzuschätzende Informationen und spezielles Fachwissen zugänglich machen, von denen sie anlässlich oder bei Gelegenheit der Erbringung von Leistungen absichtlich oder zufällig Kenntnis erhalten hat. Die Geheimhaltungspflicht betrifft nicht Informationen, die allgemein zugänglich sind oder werden, die von Dritten stammen, die der Geheimhaltungspflicht nicht unterliegen oder die von der Partei, welche die Informationen erhält, unabhängig entwickelt wurden oder dieser vor Erhalt bereits bekannt waren. In jedem Fall bleiben gesetzliche Regelungen vorbehalten.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung des Lizenzmaterials erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Die Hard- und Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung – sämtlicher Forderungen – unser Eigentum.

 

11. Nichtigkeitsklausel

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

 

11. Erfüllungsort und anwendbares Recht

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Firmensitz der iTPower AG. Dieser Vertrag, einschliesslich sämtlicher Anhänge, untersteht in allen Teilen ausschliesslich schweizerischem Recht.

 

12. Gerichtsstand

Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterstehen der Gerichtsbarkeit des Firmensitzes von iTPower AG. Wir sind auch berechtigt, am Sitz bzw. Wohnsitz des Lizenznehmers Klagen zu erheben.

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